Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen

26. Aug. 2026

Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen

Um Fahrzeugen und Personen ein gefahrloses Passieren von Straßen, Wegen und Plätzen zu ermöglichen, ist der jeweilige Lichtraum entsprechend frei zu halten. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m eingehalten werden.

Die Gemeinde Saal a.d.Donau bittet alle Eigentümer von Anpflanzungen jeglicher Art, durch Freischneiden des Lichtraumprofils einen verkehrssicheren und gefahrenfreien Zustand der öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen bzw. zu erhalten. Bitte achten Sie ebenso darauf Verkehrszeichen und Straßenlaternen von Bewuchs freizuhalten.

Das Freihalten von Verkehrsflächen gilt nicht nur für die Hauptverkehrsstraßen, sondern für alle Straßen. Hierzu zählen ebenso Anliegerstraßen, Stichstraßen und Sackgassen.

Innerhalb des freizuhaltenden Lichtraumprofils ist der Bewuchs mindestens bis zur eigenen Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Pflanzen weiterhin wachsen und im Zuge Ihres Wachstums nicht wieder in den öffentlichen Grund hineinragen dürfen.

Starke Rückschnitte dürfen nur in der vegetationsfreien Zeit  vom 01.Oktober bis 28.Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden.

In der Schonzeit, welche vom 01. März bis 30.September eines jeden Jahres dauert, dürfen aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung der Zuwachse der Pflanze erfolgen.

Die Gemeinde Saal a.d.Donau bedankt sich für Ihre Beachtung.

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