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Diese Verpflichtung besteht an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. An Straßen, an denen kein Gehweg vorhanden ist, muss der Anlieger eine Gehbahn von mindestens 1m am Straßenrand räumen und streuen.
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