Straßenreinigung ist auch Bürgerpflicht

08. Juli 2024: Die Gemeinde Saal a.d.Donau weist darauf hin, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sauberkeit eine Verordnung besteht, durch welche die Straßenan- und -hinterlieger zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet werden.

Demnach ist jeder Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, öffentliche Straßen und Straßenteile (Gehweg und Abflussrinne) regelmäßig zu reinigen.

Hierzu zählt u. a. die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst (z.B. bei Rinnsteinen)

Diese Verpflichtung gilt für alle bebauten und unbebauten Grundstücke.

Der genaue Arbeitsumfang ergibt sich aus der Reinigungsverordnung, in der die Grundstückseigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken aufgefordert werden, ihre Reinigungspflichten zu leisten.