Straßenreinigung ist auch Bürgerpflicht
Demnach ist jeder Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, öffentliche Straßen und Straßenteile (Gehweg und Abflussrinne) regelmäßig zu reinigen.
Hierzu zählt u. a. die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst (z.B. bei Rinnsteinen)
Diese Verpflichtung gilt für alle bebauten und unbebauten Grundstücke.
Der genaue Arbeitsumfang ergibt sich aus der Reinigungsverordnung, in der die Grundstückseigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken aufgefordert werden, ihre Reinigungspflichten zu leisten.